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Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Förderverein Jugendgolfen
Frankenufer 13
59519 Möhnesee

Vertreten durch:

1. Vorsitzender : Regina Scobel
2. Vorsitzender : Verena Lipstädt
Schatzmeister : Jonas Ebbert
Schriftführer : Stephanie Arens

Kontakt:

Telefon: 0171 / 381 31 26
E-Mail: info@jugendgolfen.de

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Amtsgericht Arnsberg
Registernummer: 1150

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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Satzung

S A T Z U N G
des „Fördervereins Jugendgolfen“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendgolfen“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Soest.
2.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung des Jugendsports , sowie der Jugend- und Nachwuchsarbeit.
2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (vor allem Geld- und Sachspenden) zur Unterstützung der Jugendarbeit, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Projekte des Jugendsports sowie der Jugend- und Nachwuchsarbeit des Golfclubs Möhnesee übernimmt und trägt. Darüber hinaus können auch einkommensschwache Familien unterstützt werden.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung und keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Die Organe des Vereins ( § 5 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann jedoch schriftlich eine Überprüfung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung verlangen.
2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist schriftlich 4 Wochen zum Ende eines jeden Quartals möglich. Sie ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3.) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen bestimmt werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen.

4.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entlastung des bisherigen Vorstandes
b) Wahl des neuen Vorstandes
c) Festsetzung von Beiträgen
d) Satzungsänderungen
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Aufnahme neuer Mitglieder in Streitfällen (vgl. § 4 Abs. 1 letzter Satz)

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem / der Kassenwart/in
d) dem / der Schriftführer/in

2.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die erste Wahlperiode des Vorstandes wird wie folgt festgelegt:
a) 1.Vorsitzender = 2 Jahre
b) 2. Vorsitzender = 1 Jahr
c) Kassenwart = 2 Jahre
d) Schriftführer = 1 Jahr
Die folgenden Wahlperioden betragen für jedes Mitglied des Vorstandes zwei Jahre.

4.) Der Kassenwart ist zu Erfüllungsgeschäften nur zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bevollmächtigt. Neben dem Kassenwart erhalten 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Bankvollmacht. Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht und Haushaltsplan auf.

5.) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

6.) Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte mit beratender Funktion bestellen.

7.) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

8.) Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bis auf ein Mitglied, alle Vorstandsmitglieder des anwesend sind.

9.) Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

10.) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im „Förderverein Jugendarbeit im Golfclub Möhnesee“ sein.

§ 9 Kassenprüfer

1.) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2) Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Wahlperiode der Kassenprüfer sich überschneiden. Das bedeutet, dass die Hälfte der Kassenprüfer bei der konstituierenden Versammlung auf ein Jahr, die andere Hälfte auf zwei Jahre gewählt wird. Danach beträgt die Wahlperiode immer zwei Jahre. Welcher Kassenprüfer auf zwei, bzw. auf ein Jahr gewählt wird, wird auf der konstituierenden Versammlung explizit festgelegt.
3.) Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
4.) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Gesamtvorstand unterrichten.
5.) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
6.) Die Prüfung der Kasse müssen mindestens zwei Kassenprüfer vornehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2.) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3.) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

4.) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für Zwecke des Jugendsports und der Jugendarbeit im Golfclub Möhnesee zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den nachfolgend aufgeführten Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung vom 04. Februar 2010 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Soest, den 4. Februar 2010

 

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