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Die Satzung

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendarbeit“.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Möhnesee.

2.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck

1.) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung  des Jugendsports , sowie der Jugend- und Nachwuchsarbeit im Golfsport.

2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (vor allem Geld- und Sachspenden) zur Unterstützung der Jugendarbeit, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Projekte des Jugendsports sowie der Jugend- und Nachwuchsarbeit des Golfsports übernimmt und trägt. Darüber hinaus können auch einkommensschwache Familien unterstützt werden.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung und keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Die Organe des Vereins ( § 5 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

 

Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann jedoch schriftlich eine Überprüfung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung verlangen.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist schriftlich 4 Wochen zum Ende eines jeden Quartals möglich. Sie ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3.) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung  können auch sonstige Leistungen bestimmt werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

Organe
Die Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

 

  • 6 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden  des Vorstandes mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen.

4.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. Entlastung des bisherigen Vorstandes
  2. Wahl des neuen Vorstandes
  3. Festsetzung von Beiträgen
  4. Satzungsänderungen
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Aufnahme neuer Mitglieder in Streitfällen (vgl. § 4 Abs. 1 letzter Satz)

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausg

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Förderverein Jugendarbeit im Golfclub Möhnesee

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